Aktuelles
01.11.2020 - Erneuter Corona-Lockdown ab 02.November
Liebe Schüler und Schülerinnen, Liebe Eltern, Liebe Lehrkräfte,
Der Bundesverband der Freien Musikschulen fordert die Gleichbehandlung von Bildungseinrichtungen in Sachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen.
„Lockdown light“ führt zu Musikschulschließungen in NRW, Hessen und Sachsen. Mit großem Unverständnis haben wir die Nachricht zur Kenntnis genommen, dass Musikschulen in NRW, Hessen und Sachsen im November schließen müssen. In der Bundesregierung wurde ein „Lockdown light“ beschlossen, der eigentlich Kitas, Schulen und weitere Bildungsangebote offen halten sollte.
Nach unserem Verständnis sind Musikschulen Bildungseinrichtungen, was uns sogar von Amtswegen für die Befreiung von der USt bescheinigt wird. Wie kann es dann sein, dass in den neuen Erlassen die Musikschulen als Freizeitangebote dargestellt werden. Volkshochschulen und private Musikdozenten*innen dürfen jedoch Ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
Die Musikschulen haben viel in Hygienemaßnahmen investiert und Abstände können eingehalten werden. Der Instrumentalunterricht, der häufig im Einzelunterricht stattfindet, ist somit kein hohes Risiko und wird die Infektionszahlen somit auch nicht weiter in die Höhe treiben.Diese Ungleichbehandlung muss schnellstmöglich beendet werden.
Der bdfm fordert daher die Musikschulen in den drei Bundesländern wieder zu öffnen, um den Schülern*innen die Instrumental- und Vokalausbildung wieder zu ermöglichen.
15.03.2020 - Vorgehen und Stellungnahme zum Corona-Virus
Woche 1 wird in die Sommerferien gelegt
Woche 2 wird in die Herbstferien gelegt und
Woche 3 wird in die Winterferien gelegt
Optional Woche 4 in den Osterferien 2021
- Die Lehrkräfte um mit dem Honorar die Miete zahlen zu können.
- Sie als Kunden die Unterrichtsstunden.
- Vermieter ihre Miet-Einnahmen.
- Und so weiter und so weiter.
Wenn eine Musikschule ohne behördliche Anordnung geschlossen wird, gibt es keine Entschädigung seitens der Behörden.
Gesundheitsämter können zur Eindämmung von Epidemien und gefährlicher Krankheiten Vorsichtsmaßnahmen ergreifen und potenziell Infizierte unter Quarantäne stellen. Wird eine Musikschule wegen des Coronavirus auf behördliche Anordnung (gem. §28 lfSG) geschlossen, muss angestellten Mitarbeitern im Regelfall das Gehalt weitergezahlt werden.
Eine Lohnfortzahlung erhält in dieser Zeit nur, wer akut erkrankt und daher arbeitsunfähig ist. Mitarbeiter die unter Quarantäne gestellt werden, aber nicht arbeitsunfähig sind, erhalten ebenfalls nach dem Gesetz (IfSG) eine Vergütung in Höhe Ihres Nettoarbeitsentgeltes für die ersten sechs Wochen. Diese zahlt der Arbeitgeber aus, bekommt sie aber von der zuständigen Behörde, in der Regel ist dies das zuständige Gesundheitsamt, erstattet. Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern, erhält der Arbeitnehmer die Entschädigung direkt von der zuständigen Behörde, allerdings nur noch in der Höhe des Krankentagegeldes. Die Versicherungspflicht besteht weiter, die jeweiligen Beiträge übernimmt dann das jeweilige Bundesland.
Auch Honorarkräfte können bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entschädigung stellen, damit sie im Falle einer angeordneten Schulschließung oder Quarantäne nicht ohne Einkommen dastehen. Selbstständige erhalten für die Dauer des Arbeitsausfalls eine Entschädigung, die sich anteilsmäßig an der Höhe des letzten Jahreseinkommens bemisst. Ein Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem die Arbeit wieder aufgenommen wurde.
3.3) Nun zur aktuellen Situation:
In fast allen Bundesländern wurden Kitas und allgemeinbildende Schulen geschlossen. Die Schließung von allgemeinbildenden Schulen und Kitas hat den Sinn, große Menschengruppen zu vermeiden. Wie uns auf Anfrage bei Behörden mitgeteilt wurde, trifft diese Regelung nicht automatisch den Unterricht an einer freien Musikschule, da in den Musikschulen der Instrumentalunterricht häufig im Einzel- oder Kleingruppenunterricht stattfindet. Hier ist das Ansteckungsrisiko hier wesentlich geringer. Beispielsweise hat ein Lehrer an einer Regelschule täglich mehr als 100 Kontakte. Ein Instrumentallehrer hingegen hat in der Regel nicht mehr als 10-15 Kontakte. Ob Ihre Schule von der Anordnung der Schließung allgemeinbildender Schulen betroffen ist, entnehmen sie bitte dem aktuellen Amtsblatt Ihrer Kommune. in der Regel kann Ihnen auch da örtliche Gesundheitsamt Auskunft geben.